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AGB

ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen der etrio GmbH

(im folgenden “AGB “ genannt)

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Ausgabe Februar 2026

 

1. Geltungsbereich

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1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der etrio GmbH sowie deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen (nachfolgend gemeinsam „ETRIO“) und jenen Unternehmen, die Leistungen von ETRIO in Anspruch nehmen.

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1.2 Die vorliegenden AGB gelten für alle Beauftragungen von Werkverträgen (Dienstleistungen einschließlich Lieferungen) sowie von Dienstleistungsverträgen, vorrangig für Unternehmensgeschäfte von ETRIO, als ergänzende Vertragsgrundlage zur ÖNORM B 2110:2023 (kundgemacht am 1. Mai 2023). Bei reinen Lieferbeauftragungen gelten diese AGB vorrangig als Ergänzung der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI).

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1.3 Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten auch spätere, selbst mündlich erteilte Aufträge – auch ohne gesonderten Hinweis – als auf Basis dieser AGB von ETRIO abgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2. Angebote von ETRIO

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2.1 Sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, sind sämtliche Angebote von ETRIO freibleibend und unverbindlich.

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2.2 Mit der Angebotsabgabe bestätigt ETRIO, die zugrunde liegenden Anforderungen, gegebenenfalls die örtlichen Gegebenheiten sowie alle für die Kalkulation relevanten Umstände geprüft zu haben. Bestehen aus welchen Gründen auch immer Zweifel oder Vorbehalte hinsichtlich der Anforderungen, werden diese von ETRIO im Angebot entsprechend kenntlich gemacht. Die Berichtigung von Tipp-, Druck- oder technischen Übertragungsfehlern bleibt ausdrücklich vorbehalten.

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2.3 Aus Angaben in Katalogen, Referenzlisten, Werbematerialien oder aus mündlichen Aussagen des Verkäufers, die nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden, können weder Gewährleistungs- noch Haftungsansprüche abgeleitet werden.

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2.4 ETRIO behält sich das Recht vor, die rechtlichen sowie kaufmännischen Bedingungen eines Angebots im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens frei festzulegen.

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2.5 Wird die Leistungserbringung infolge äußerer Einwirkungen höherer Gewalt (z. B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks etc.) unmöglich oder erheblich beeinträchtigt, ist ETRIO berechtigt, das Angebot zurückzuziehen; in diesem Fall verlängert sich der Leistungszeitraum entsprechend.

2.6 Aufgrund der aktuell unsicheren Preissituation am Markt, mit teilweise unberechenbaren Preissprüngen, behalten wir uns eine Preiserhöhung von bis zu 10% des Gesamtpreises vor. Gegebenenfalls werden wir Sie zeitgerecht vor Lieferung bzw. Durchführung der Arbeiten zwecks Abstimmung kontaktieren. In jedem Fall werden Preiserhöhungen transparent kommuniziert und wo auch immer es geht minimiert.

2.7 Aus Verfügbarkeitsgründen am Markt behalten wir uns die Verwendung von Produkten wie Wechselrichter und Module eines anderen Herstellers, aber gleichwertiger Qualität und Leistung vor, wir werden dies vorher mit Ihnen abstimmen. 

 

3. Bestellungen

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3.1 Bestellungen gelten ausschließlich dann als verbindlich, wenn sie dem Angebot von ETRIO inhaltlich vollständig entsprechen.

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3.2 Sämtliche von ETRIO zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen, Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Hilfsmittel verbleiben uneingeschränkt im Eigentum von ETRIO. Diese dürfen ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Rechtsgeschäfts mit ETRIO verwendet werden, sind sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind diese Unterlagen nach Abschluss des Auftrags unaufgefordert, kostenfrei und innerhalb angemessener Frist an ETRIO zurückzustellen.

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4. Preise

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4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei den Preisen um variable Nettopreise zum Zeitpunkt der Angebotslegung durch ETRIO. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung sowie frei geliefert und abgeladen am Bestimmungsort. Etwaige Mehrkosten für beschleunigte Transportarten zur Einhaltung von Terminen trägt der Käufer.

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4.2 Wird ein Auftrag zu einem Pauschalpreis vergeben, erfolgt die Abrechnung unabhängig von den tatsächlich ausgeführten Mengen oder Leistungen.

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4.3 Erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen oder Lieferungen zu Einheitspreisen, sind Aufmaß und Mengen gemeinsam festzustellen und durch nachvollziehbare Aufstellungen, Abrechnungspläne sowie Lieferscheine zu belegen. Wird ein gemeinsamer Termin zur Aufmaßfeststellung vereinbart und vom Käufer nicht wahrgenommen, gelten die von ETRIO ermittelten Aufmaße als anerkannt.

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4.4 Sämtliche während der Ausführung notwendig werdenden Zusatz- oder Mehrleistungen (unter anderem Leistungsabweichungen gemäß ÖNORM) werden mittels schriftlicher Nachtragsangebote auf Grundlage des Hauptangebots angeboten. Leistungsfristverlängerungen infolge geänderter oder zusätzlicher Leistungen sind vor deren Ausführung schriftlich zu vereinbaren. Gewährte Preisnachlässe gelten auch für etwaige Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags.

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4.5 Ein Ausschluss des Rechtes von ETRIO zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte durch den Käufer wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4.6 Folgende Leistungen sind im Preis nicht enthalten und werden kundenseitig beigestellt und organisiert:


- Maurer- Stemm- und Erdarbeiten

- Putz- und Malerarbeiten

- Lieferung von Ersatzdachziegeln (diese sind vom Auftraggeber bei Montagebeginn breitzustellen)

- Einmörteln / Wiederbefestigen der Dachfirstreiter 

- Anpassungen einer vorh. Blitzschutzanlage 

- Überprüfung der Gebäudestatik  

- Anbindung und Konfiguration des kundeneigenen Netzwerks (zur Nutzung der Online-Dienste ist ein Kundenseitiger Internetanschluss Voraussetzung).

- die Montage einer geeigneten Schneefangeinrichtung 

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5. Liefer- und Leistungszeit

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5.1 Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich einzuhalten. Abweichungen oder Änderungen eines gemeinsam festgelegten Liefertermins sind spätestens in der Auftragsbestätigung bekannt zu geben und dort gesondert hervorzuheben. Werden vereinbarte Vorleistungen, Lieferzeiten oder sonstige Vorgaben aus der Sphäre des Käufers nicht eingehalten, ist ETRIO nach erfolgter Mahnung und angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

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5.2 Kosten und Schäden, die dem Kunden durch nachweislich schuldhaft verspätete Lieferungen seitens ETRIO entstehen, sind von ETRIO zu tragen. Umgekehrt hat der Kunde jene Kosten zu ersetzen, die ETRIO infolge von Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden entstehen.

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5.3 Unabhängig von den vorstehenden Rechten sind eingetretene Abweichungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, jedenfalls jedoch vor Ablauf der Lieferfrist, unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen sind nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei Vermögensverfall des Kunden ist ETRIO zum ersatzlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

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5.4 Ist für den Fall eines schuldhaften Verzugs von ETRIO eine Vertragsstrafe vereinbart, gilt diese als pauschalierter Schadenersatz und bezieht sich ausschließlich auf den Fertigstellungstermin. Zwischentermine gelten nur dann als pönalisiert, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Die Gesamtsumme aller Vertragsstrafen ist mit höchstens
5 % der Auftragssumme begrenzt und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht.

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5.5 Verlängert oder verschiebt sich der Leistungszeitraum aus Gründen, die dem Einflussbereich des Käufers zuzurechnen sind, ist ETRIO berechtigt, die daraus resultierenden Mehrkosten in angemessener Weise und im Einklang mit der
ÖNORM B 2110:2023 zu verrechnen.

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6. Versand / Versicherung

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6.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung bzw. Leistungserbringung DDP gemäß Incoterms 2020 an den jeweils benannten Bestimmungsort.

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6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung einer Leistung oder Teilleistung geht mit deren Erbringung auf den Käufer über.

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6.3 Die Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung von ETRIO sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Sämtliche sonstigen Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung entstehen und die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht kalkulierbar waren, sind vom Käufer zu tragen.

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6.4 Der Kunde ist verpflichtet, sich gegen sämtliche möglichen Schäden und Risiken in ausreichendem Umfang zu versichern. Auf Verlangen hat der Kunde ETRIO den bestehenden Versicherungsschutz unverzüglich nachzuweisen sowie die jeweilige Versicherungsgesellschaft, die Polizzennummer und den Sitz der Versicherung bekannt zu geben.

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7. Zahlung / Rechnungslegung

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7.1 Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, gelten nach Wahl von ETRIO folgende Zahlungsbedingungen:

  • 20 % Anzahlung

  • monatliche Teilrechnungen entsprechend dem Baufortschritt

  • Teilabrechnung bis maximal 90 % der Auftragssumme

  • 10 % Schlussrechnung nach erfolgter Abnahme

Unabhängig davon sind sämtliche Rechnungen von ETRIO spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Auftragsänderungen mit einer Wertänderung von mehr als 5 % behält sich ETRIO das Recht vor, den Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

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7.2 ETRIO ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Die Rechnungslegung erfolgt kumuliert, das heißt, pro Bestellung wird eine Rechnung ausgestellt, in der sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

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7.3 Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche Forderungen von ETRIO – einschließlich Deckungs- und Haftrücklässe sowie Forderungen aus anderen Bauvorhaben – im Wege der Aufrechnung herangezogen werden können. Das Recht zur uneingeschränkten Aufrechnung besteht auch im Fall einer Forderungsabtretung, Verpfändung sowie im Fall der Eröffnung eines Sanierungs-, Insolvenz- oder Konkursverfahrens. Dies gilt ebenso für Tochterunternehmen der M & E Holding GmbH sowie für sämtliche Unternehmen, an denen ETRIO beteiligt ist.

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7.4 Im Falle der Einleitung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden (insbesondere Konkurs, Sanierung, Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens, Reorganisationsverfahren gemäß URG oder sonstige Insolvenzverfahren) ist ETRIO berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

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7.5 Etwaige zur Absicherung von Haftrücklässen gestellte Bankgarantien müssen eine ausreichende Laufzeit bzw. Gültigkeitsdauer aufweisen.

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7.6 Bei der Weitergabe von Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1994 wird ausdrücklich auf die Anwendung der §§ 67a bis 67d sowie des § 112a ASVG hingewiesen.

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7.7 Im Fall einer teilweisen oder vollständigen Stornierung von Aufträgen oder Bestellungen durch den Käufer werden – sofern keine anderslautende ausdrückliche Vereinbarung besteht – Storno- und Manipulationsgebühren in Höhe von 10 % des Auftragswertes verrechnet.

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8. Gewährleistung

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8.1 ETRIO gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Leistungen die vertraglich vereinbarten sowie die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und für den vorgesehenen Zweck entsprechend der Natur des Geschäfts geeignet sind.

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8.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abnahme der Leistungen einschließlich Beginn der Gewährleistungsfrist gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 2110.

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8.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt ETRIO eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme für sämtliche von ihm gelieferten oder verbauten Waren und Bestandteile. Nach erfolgter Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungsfrist für die betreffende Ware oder Leistung neu zu laufen, endet jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Geringfügige Mängel, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigen, berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Abnahme.

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9. Schadenersatz

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9.1 ETRIO haftet ausschließlich für Schäden, die nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und zwar im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Haftung von ETRIO für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden auf den Netto-Auftragswert beschränkt.

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9.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, ist die Haftung von ETRIO für reine Vermögensschäden sowie für Folgeschäden, indirekte Schäden, Produktionsausfälle, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Daten- oder Informationsverlust sowie für entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Wurden Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche aus dem Titel des Verzugs ausgeschlossen; bei Schadenersatzansprüchen aus anderen Rechtsgründen wird eine vereinbarte Vertragsstrafe angerechnet.

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9.3 Sämtliche Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gerichtlich geltend zu machen.

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10. Eigentumsvorbehalt

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10.1 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen im Eigentum von ETRIO.

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10.2 Beistellungen, die ETRIO dem Käufer zur Erfüllung des Vertrags zur Verfügung stellt, gehen nicht in das Eigentum des Käufers über.

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10.3 Werden im Eigentum von ETRIO stehende Waren auf der Baustelle oder im Einflussbereich des Käufers gelagert, hat der Käufer für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen.

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11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

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11.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der jeweilige Bestimmungsort. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wels, Österreich, vereinbart.

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11.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie sonstiger allenfalls anwendbarer internationaler Regelungen.

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12. Beistellungen und beigestellte Leistungen / Prüf- und Warnpflicht

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12.1 Der Käufer ist verpflichtet, von ETRIO beigestellte Waren oder Leistungen bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Qualität der Beistellung ist unmittelbar nach Übergabe sorgfältig und angemessen zu überprüfen. Entsprechen diese nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen, ist dies innerhalb von fünf Werktagen nach Übernahme unter Angabe einer Begründung schriftlich zu rügen.

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12.2 Bei der Erbringung von Leistungen auf Baustellen beteiligt sich ETRIO an den Baunebenkosten (z. B. Strom, Wasser, Sanitär, Bauwesenversicherung etc.) ausschließlich im Rahmen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung mit dem Käufer.

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13. Schutzrechte, Patente und Geheimhaltung

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13.1 ETRIO und der Kunde sichern zu, im Besitz sämtlicher erforderlicher Rechte und Berechtigungen zu sein, um Verletzungen von Schutz- oder Patentrechten Dritter zu vermeiden.

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13.2 Der Käufer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie sämtliche Subunternehmer und Lieferanten zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt werdenden betrieblichen, technischen oder produktspezifischen Informationen – insbesondere Unterlagen, Konstruktionspläne und unternehmensbezogene Daten von ETRIO – zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Lieferung bzw. Leistungsübernahme fort.

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13.3 Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen durch den Käufer, dessen Mitarbeiter oder Subunternehmer ist ETRIO berechtigt, Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden zu verlangen. Unabhängig davon ist ETRIO berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000 geltend zu machen bzw. in Abzug zu bringen.

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13.4 Ist die Weitergabe von Informationen oder Unterlagen an Dritte (z. B. Subunternehmer oder Lieferanten) erforderlich, hat der Käufer sicherzustellen, dass diesen die Geheimhaltungsverpflichtungen uneingeschränkt überbunden werden.

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14. Datenschutz

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14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“), einzuhalten. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass ETRIO personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Geschäftsbeziehung bekannt gegeben werden, ausschließlich durch dazu berechtigte Personen speichert und verarbeitet. Die Daten werden vor unbefugtem Zugriff geschützt. Unberührt bleibt das Recht zuständiger Behörden und Sozialversicherungsträger auf Einsichtnahme. Der Käufer bestätigt, dass er die erforderlichen Einwilligungen seiner Arbeitnehmer oder Dritter eingeholt hat, und hält ETRIO im Falle einer Inanspruchnahme vollständig schad- und klaglos.

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15. Kompensation

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15.1 ETRIO ist berechtigt, eigene Forderungen gegenüber dem Käufer mit Forderungen des Käufers aufzurechnen. Darüber hinaus ist ETRIO berechtigt, Forderungen von Tochter-, Schwester- oder Beteiligungsunternehmen gegenüber dem Käufer sowie dessen Konzernunternehmen oder ARGEN mit allfälligen Verbindlichkeiten aufzurechnen. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Forderungsabtretungen, Verpfändungen sowie bei Sanierungs- oder Insolvenzverfahren.

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15.2 Streitigkeiten über Leistungen oder Vergütungen berechtigen den Käufer nicht, unstrittige Zahlungen zurückzubehalten oder eigene Vorleistungen einzustellen oder zu verzögern.

16. Sonstiges

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16.1 Der Käufer verpflichtet sich bei der Zusammenarbeit mit ETRIO zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Vorschriften, insbesondere polizeilicher, strafrechtlicher, arbeits- und arbeitnehmerschutzrechtlicher, ausländerbeschäftigungsrechtlicher, umweltrechtlicher, gewerberechtlicher sowie baurechtlicher Bestimmungen. Der Käufer hält ETRIO im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte vollständig schad- und klaglos. Jeder Verstoß berechtigt ETRIO zur sofortigen Vertragsauflösung.

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16.2 Eine wesentliche Änderung der Vermögenslage des Käufers, der Eigentümerstruktur oder der Unternehmensform, sofern diese Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat oder haben könnte, berechtigt ETRIO zum vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag, sofern keine ausreichenden Sicherheiten oder Informationen zur Verfügung gestellt werden.

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16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt jene als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
 

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Eferding, im Februar 2026

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